Dienstag, 19. Mai 2015

Hygiene in der podologischen Praxis

Hygiene in der podologischen Praxis
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Die Podologie wird definiert als medizinischer Fachberuf und nichtärztlicher Heilberuf. Im Gegensatz zur kosmetischen Fußpflege, kümmert sich der Podologe/-in um die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigung bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Es bedarf einer zweijährige Vollzeit- oder dreijährige Teilzeitausbildung und eine erfolgreich bestandene staatliche Prüfung, um sich als Podologe/-in bezeichnen zu dürfen.

Hygiene in der popdologischen Praxis muss ganz groß geschrieben werden. Als Grundlagen dienen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die Hygieneverordnungen der einzelnen Bundesländer. Die Gewerbeaufsichts- und Gesundheitsämter überwachen die podologischen Praxen infektionshygienisch und kontrollieren die Umsetzung der Vorgaben des Medizinproduktegesetz (MPG), der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetriebV) und der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250).

Hygienepläne in der podologischen Praxis

Es sollte ein individueller, einrichtungsspezifischer Hygieneplan (beinhaltet Reinigungs-, Desinfektions- und Hautschutzplan) erstellt und jährlich aktualisiert werden. Zusätzlich empfiehlt sich eine Risikobewertung von Tätigkeiten, die die Haut nicht durchdringen und solchen, die die Haut durchdringen und mit Blut oder inneren Geweben in Kontakt kommen. Zu den typischen Tätigkeiten in der podologischen Praxis zählen bspw. Nagelbearbeitung, Hornhautabtragung oder das unblutige Entfernung von Clavi (Hühneraugen). Ein entsprechender Musterhygieneplan des VDP ist zu Rate zu ziehen.

Aufbereitung von Medizinprodukten

In der podologischen Praxis ist die richtige Instrumentenaufbereitung von höchstem Stellenwert und ein entsprechender Sachkundenachweis muss vorliegen. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) des RKIs und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im Oktober 2012 die verbindlichen Richtlinien zu den "Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten" erweitert und konkretisiert. Nach dieser Richtlinie sind individuelle Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu erstellen.

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