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Donnerstag, 12. Juni 2014

Hygienepläne erstellen und umsetzen: Was muss ich beachten?

Hygienepläne erstellen und umsetzen: Was müssen Sie in der Praxis beachten?

Die Hygiene-Struktur


Beispielhafte Zusammensetzung einer Hygienekommission:

  • Ärztlicher Leiter
  • Krankenhaushygieniker
    • Dies sind auf diese Thematik speziell weitergebildete Ärzte 
  • Unterschiedliche Fachärzte als Hygienebeauftragte
    • Erfahrenes Pflegepersonal, sowie Ärzte, mit Fortbildungen oder Lehrgängen in den Bereichen Hygiene und Mikrobiologie
  • Fachkrankenschwestern oder –Pfleger für Krankenhaushygiene (Hygienefachkräfte)
    • Hygienefachkräfte sind in einer 2-Jährigen Weiterbildung ausgebildete Krankenschwester  oder –Pfleger
    • Die Aufgaben der Hygienefachkräfte umfassen die Information und Beratung der verschiedenen Berufsgruppen, Analyse der nosokomialen Infektionen, sowie das Erstellen und Aktualisieren der Hygienepläne
  • Geschäftsführer
  • Pflegedienstleistung


Rechtliches zu Hygieneplänen

Hygienepläne werden vorgeschrieben durch:

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) (§ 23 (5) und § 36 (1))
  • Landesbezogene Hygieneverordnungen
  • Empfehlungen des Robert-Koch-Institut
  • Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Gliederung von Hygieneplänen

Folgende Gliederung des Hygieneplans wird in der BGR 206 „Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst“ in Anhang 1 vorgeschlagen:


A. Allgemeine Personalhygiene
  • Definition von und Umgang mit Dienst- und Schutzkleidung,
  • Durchführung der hygienischen Händedesinfektion,
  • Händewaschen, Händepflege,
  • Tragen von Schutzhandschuhen,
  • allgemeiner Infektionsschutz, Sofortmaßnahme bei Verletzungen mit kontaminierten bzw. infektiösen Materialien.

B. Allgemeine Desinfektionsmaßnahmen
  • Auflistung der zur Verfügung stehenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel mit Angaben zur Anwendungskonzentration, Anwendungszweck, Einwirkzeit,
  • Umgang mit Flächen- und Instrumentendesinfektionsmitteln,
  • Desinfektion und Sterilisation der Geräte, Instrumente und sonstiger Gebrauchsgegenstände,
  • Desinfizierende Geschirr-, Wäsche- und Bettenaufbereitung,
  • Flächendesinfektion des Raumes einschließlich Mobiliar. (siehe auch Raumdesinfektion mit Wasserstoffperoxid)

C. Spezielle Hygienemaßnahmen in verschiedenen Funktionsbereichen
  • bereichspezifische Dienst- und Schutzkleidung,
  • desinfizierende Instrumenten- und Geräteaufbereitung,
  • Isolierungs-, Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten.

D. Hygienemaßnahmen bei Diagnostik, Pflege und Therapie
  • Tragen von Schutzkleidung,
  • hygienische und chirurgische Händedesinfektion,
  • Durchführung der Haut- und Schleimhautdesinfektion vor Injektionen, Punktionen, invasiven Eingriffen,
  • Hygienemaßnahmen bei speziellen klinischen Tätigkeiten,
  • Patientenvorbereitung vor invasiven Eingriffen.

E. Ver- und Entsorgungsregelungen
  • Lebensmittel- bzw. Speisenversorgung,
  • Sterilgutversorgung und -lagerung,
  • Geschirr-, Instrumenten- und Wäscheversorgung einschließlich erforderlicher Entsorgungsmaßnahmen,
  • spezielle und allgemeine Abfallentsorgung.

F. Mikrobiologische Diagnostik
  • Festlegung notwendiger mikrobiologischer Kontrollen (z.B. zur Prüfung von Waschmaschinen, Sterilisationsgeräten, Desinfektionsanlagen),
  • Entnahme, Verpackung und Transport von Probematerialien.

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005