Dienstag, 21. Mai 2013

Clostridium difficile Meldepflicht


In Deutschland ist verstärkt eine Zunahme von Clostridium (C.)-difficile-Infektionen - insbesondere Infektionen mit dem Ribotyp 027 -  zu beobachten, die mit einer erhöhten Letalität (bis zu 30 %)  einhergeht.
Diese Tendenz zeigt, dass sich eine zunehmende Zirkulation von neuen Clostridium difficile-Subtypen mit erhöhter Virulenz und veränderten Resistenzeigenschaften (z.B. Ribotyp 027) abzeichnet.

Seuchenreferenten und Hygieneexperten der Länder gehen davon aus, dass schwer verlaufende Infektionen durch C. difficile eine bedrohliche Krankheit mit Hinweis auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Im Falle von Clostridium difficile besteht daher eine Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 a IfSG. Für diese Meldungen gilt die Übermittlungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 IfSG.  Zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Meldepflicht bei Clostridium difficile und für entsprechende Mitteilungen an die Gesundheitsämter, Kliniken und Laboratorien gibt es schriftliche Vorlagen wie etwa Flussdiagramme oder Hinweisformulare für Gesundheitsämter.

Für weitere, detaillierte Informationen bietet das Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin die sogenannte IfSG-Hotline an (Infektionsschutzgesetz).

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