Montag, 13. Juni 2011

EHEC-Desinfektion

EHEC-Desinfektionsmaßnahmen

Meldepflicht
In Deutschland sind der Verdacht oder Nachweis einer EHEC-Infektion nach §6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) meldepflichtig, wenn entweder a) ein HUS vorliegt, b) zwei oder mehr Personen erkrankt sind oder c) ein Erkrankter im Lebensmittel- oder Gaststättengewerbe tätig ist. Laborärzte müssen jeden Nachweis eines EHEC-Stammes bei der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) unverzüglich melden. [1]

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Besondere Hygienemaßnahmen gemäß RKI (Robert-Koch-Institut)
Bei stationären Patienten mit HUS sind folgende Desinfektionsmaßnahmen zu treffen:
  • Händedesinfektion als wichtigste Einzelmaßnahme
  • Gezielte Desinfektionsmaßnahmen mit RKI- gelisteten Desinfektionsmitteln
  • Übliche Desinfektion von Medizinprodukten (einschließlich z.B. Stethoskope)
  • Schlussdesinfektion des Zimmers nach Verlegung oder Entlassung des Patienten
DIOP-Empfehlung: Desinfektion Vernebelung
Im Bereich der Flächendesinfektion empfiehlt DIOP eine erweiterte Schlussdesinfektion bzw. Raumdesinfektion mit DioProtection. Unsere Desinfektionssysteme erfüllen nachweislich die Anforderungen der Biostoff-Verordnung, der TRBA 250, sowie der Empfehlung KRINKO/RKI "Anforderungen der Hygiene an die Reinigung und Desinfektion von Flächen".

Weitere Infos zu EHEC-Hygienemaßnahmen:

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