EHEC-Desinfektionsmaßnahmen
Meldepflicht
In Deutschland sind der Verdacht oder Nachweis einer EHEC-Infektion nach §6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) meldepflichtig, wenn entweder a) ein HUS vorliegt, b) zwei oder mehr Personen erkrankt sind oder c) ein Erkrankter im Lebensmittel- oder Gaststättengewerbe tätig ist. Laborärzte müssen jeden Nachweis eines EHEC-Stammes bei der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) unverzüglich melden. [1]
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Besondere Hygienemaßnahmen gemäß RKI (Robert-Koch-Institut)
Bei stationären Patienten mit HUS sind folgende Desinfektionsmaßnahmen zu treffen:
- Händedesinfektion als wichtigste Einzelmaßnahme
- Gezielte Desinfektionsmaßnahmen mit RKI- gelisteten Desinfektionsmitteln
- Übliche Desinfektion von Medizinprodukten (einschließlich z.B. Stethoskope)
- Schlussdesinfektion des Zimmers nach Verlegung oder Entlassung des Patienten
DIOP-Empfehlung: Desinfektion Vernebelung
Im Bereich der Flächendesinfektion empfiehlt DIOP eine erweiterte Schlussdesinfektion bzw. Raumdesinfektion mit DioProtection. Unsere Desinfektionssysteme erfüllen nachweislich die Anforderungen der Biostoff-Verordnung, der TRBA 250, sowie der Empfehlung KRINKO/RKI "Anforderungen der Hygiene an die Reinigung und Desinfektion von Flächen".
- http://www.rki.de/cln_160/nn_467482/DE/Content/InfAZ/E/EHEC/Hygienema_C3_9Fnahmen.html
- http://www.diopgmbh.com/typische-erreger/ehec-keime
[1] www.wikipedia.de
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