Donnerstag, 18. Juni 2015

Hygiene ist Chefsache

Hygiene ist Chefsache
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Nach der Novellierung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) 2011, sind Krankenhäuser dazu verpflichtet, nach den gestellten Vorgaben Hygienefachpersonal einzustellen und für den Infektionsschutz relevante Patientendaten weiterzugeben.

Erhöhte Anforderungen an Struktur- und Prozessqualität

Bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende 2016 muss ausreichend Hygienepersonal mit den kapazitiven Vorgaben in jedem Krankenhaus eingestellt sein. Der Richtwert, abhängig vom Risikoprofil, liegt bei einem hauptamtlichen Krankenhaushygieniker ab etwa 400 Betten. Der Einsatz von Hygienefachkräften richtet sich nach dem einrichtungsbezogenen Infektionsrisiko. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) empfiehlt eine Aufteilung von einer Hygienefachkraft pro 100 Betten bei hohem, 200 Betten bei mittlerem und 500 Betten bei niedrigem Infektionsrisiko. Ebenfalls soll jedes Krankenhaus einen Hygienebeauftragten Arzt einsetzen, welcher eine abgeschlossene Weiterbildung nachweisen muss. Hygienebeautragte Pflegekräfte werden zwar nur empfohlen, sind aber als sinnvoll zu beachten. Eine Hygienekommission soll berufen werden, bestehend aus der ärztlichen Leitung, der leitenden Pflegekraft, der Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes, der Hygienefachkräfte, des Hygienehygienikers und des Hygienbeauftragten. Unterstützt wird die Hyginekommission dabei von mikrobiologischen und infektiologischen Experten, der Apotheke und der Haustechnik.

Es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhindern und einzugrenzen. In Hygieneplänen werden die innerbetrieblichen Verfahrensweisen dazu festgehalten. Somit sind Krankenhäuser auch zur Surveillance von nosokomialen Infektionen verpflichtet. Das KISS (Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System) Projekt ist dazu eine gute Grundlage.

Eine weitere neue Verpflichtung der Krankenhäuser stellt die Weitergabe von Patientendaten dar. Dabei müssen relevante Informationen des Patienten bei dessen Verlegung, Überweisung oder Entlassung in einem Überleitungsbogen an die weiter behandelnde Stelle ausgegeben werden. Der Patient muss im Vorfeld darüber informiert werden.

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