Mittwoch, 29. Mai 2013

Mangelhafte Hygiene: Haftungsfragen im Hygienebereich

Haftungsfragen im Hygienebereich rücken zunehmend und verschärft in den Fokus der Öffentlichkeit

Das Thema "Hygiene" rückt - aufgrund zahlreicher Hygieneskandale - zunehmend in den Blickpunkt und die öffentliche Wahrnehmung. Immer mehr Anwälte aus den Bereichen Medizintechnik und Medizinrecht spezialisieren sich daher auf hygienerechtliche Fragestellungen und vertreten so Patienten (Kläger) auf der einen Seite sowie Kliniken und Krankenhäuser auf der anderen Seite.

Dieser Haftungstrend bei Hygienemängeln für Hygiene-Verantwortliche im Gesundheitswesen wird dabei durch verschiedene Entwicklungen weiter befeuert:

  • die steigende Anzahl von Medienberichten über "Killerkeime"
  • die auftretenden Todesfälle auf Frühchen-Stationen
  • die konsequenteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
  • strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungen
  • das Organisationsverschulden
  • die Beweislastumkehr zu Gunsten der Patienten
  • Regresse gegen Kliniken und Ärzte (Arzthaftung)
  • höhere Haftpflichtprämien sowie
  • neue Hygiene-Gesetze mit Schwerpunkt "Patientensicherheit"


Wie bedeutsam Haftungsfragen im Hygienebereich mittlerweile geworden sind, zeigt u.a. der dafür ins Leben gerufene JuraHealth Congress 2013 in folgendem Video:



Weitere Informationen zu hygienerechtlichen Aspekten im Gesundheitswesen erhalten Sie gerne auf Anfrage unter: www.diopgmbh.com

Dienstag, 21. Mai 2013

Clostridium difficile Meldepflicht


In Deutschland ist verstärkt eine Zunahme von Clostridium (C.)-difficile-Infektionen - insbesondere Infektionen mit dem Ribotyp 027 -  zu beobachten, die mit einer erhöhten Letalität (bis zu 30 %)  einhergeht.
Diese Tendenz zeigt, dass sich eine zunehmende Zirkulation von neuen Clostridium difficile-Subtypen mit erhöhter Virulenz und veränderten Resistenzeigenschaften (z.B. Ribotyp 027) abzeichnet.

Seuchenreferenten und Hygieneexperten der Länder gehen davon aus, dass schwer verlaufende Infektionen durch C. difficile eine bedrohliche Krankheit mit Hinweis auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Im Falle von Clostridium difficile besteht daher eine Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 a IfSG. Für diese Meldungen gilt die Übermittlungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 IfSG.  Zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Meldepflicht bei Clostridium difficile und für entsprechende Mitteilungen an die Gesundheitsämter, Kliniken und Laboratorien gibt es schriftliche Vorlagen wie etwa Flussdiagramme oder Hinweisformulare für Gesundheitsämter.

Für weitere, detaillierte Informationen bietet das Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin die sogenannte IfSG-Hotline an (Infektionsschutzgesetz).